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Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nach Abschluss eines Bachelor-Studiums

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In § 1610 BGB regelt der Gesetzgeber, dass zum  Unterhalt auch die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf gehören. Die unterhaltsverpflichteten Eltern schulden den Kindern eine angemessene Ausbildung. Die Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge im Rahmen des europäischen Bologna-Prozesses lässt unterhaltsrechtlich die Frage aufkommen, ob nach Abschluss eines Bachelor-Studiums bereits die Verpflichtung der Eltern auf Übernahme der Kosten einer angemessenen Ausbildung erfüllt ist mit der Folge, dass der Studierende für ein Masterstudium keinen weiteren Anspruch auf Ausbildungsunterhalt mehr hätte. Per Definition befähigt ein Bachelor-Abschluss bereits zur Ausübung eines Berufes.

Das OLG Brandenburg hat die Voraussetzungen für den Ausbildungsunterhalt bei einem Masterstudium zusammgefasst (Beschluss vom 18.01.2011, AZ: 10 UF 161/10). Danach kommt es unterhaltsrechtlich ua. darauf an, ob es sich um einen konsekutiven Masterstudiengang handelt. Dies ist dann anzunehmen, wenn er dem Bachelor-Studiengang zeitlich unmittelbar nachfolgt und inahltlich darauf aufbaut, in dem er die erworbenen Kenntnisse vertieft und erweitert. Der Bachelor-Abschluss besitzt eine Art “Doppelnatur”, er befähigt zum einen eine erste eigenständige Berufsbefähigung, bildet aber auch die grundsätzliche Voraussetzung zur Zulassung zum Master-Studiengang.

Nach den geltenden BAföG Grundsätzen kann es eine Förderung für Bachelor- und Mastersdtuium geben, es wird somit von einem einheitlichen einzigen Ausbildungsgang ausgegangen. Studierende Kinder haben dann auch einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gem. § 1610 Abs. 2 BGBG. Da die Anforderungen und Studienangebote von Land zu Land und von Hochschule zu Hochschule unterschiedlich sind, ist eine Prüfung des Einzelfalles unbedingt erforderlich.

Zu allen Fragen des Unterhaltsrecht steht Ihnen Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Antje Rommelspacher gerne zur Verfügung.


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